Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Als persönliche Schutzausrüstung (PSA) gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Arbeitnehmern benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
Prinzipiell ist die PSA erst dann einzusetzen, wenn alle kollektiven technischen Schutzmaßnahmen und arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren ausgeschöpft sind und noch immer Restgefahren bestehen (siehe Grundsätze der Gefahrenverhütung). Ist jedoch eine PSA erforderlich, so ist diese von den Arbeitgeber/innnen auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen.
Arbeitnehmer/innen (AN) sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellte PSA zu benutzen. Arbeitgeber/innen (AG) dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der AN nicht dulden. Bei der Benutzung der PSA sind die Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers einzuhalten.
Die PSA ist für den persönlichen Gebrauch durch eine/n AN bestimmt. Ist eine Benutzung einer PSA durch verschiedene Personen unumgänglich, so sind die erforderlichen hygienischen Maßnahmen zu treffen. Die PSA ist unter Berücksichtigung der Verwenderinformationen der Hersteller und Inverkehrbringer zu lagern, zu reinigen, zu warten und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.
Es darf nur solche PSA zur Verfügung gestellt werde, die:
- den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht,
- Schutz bietet, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
- für die gegebenen Bedingungen geeignet ist (z.B. Dauer des Einsatzes, Risiko, Häufigkeit der Exposition gegenüber dem Risiko),
- ergonomisch ist und
- dem Träger passt.
Bei PSA, die aufgrund der PSA-Sicherheitsverordnung mit einem CE-Kennzeichen versehen ist, können AG darauf vertrauen, dass diese PSA hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
Auswahl:
Vor der Auswahl der PSA ist eine Bewertung vorzunehmen:
- Abwägung der nicht vermeidbaren Gefahren,
- Anforderungen an die PSA aufgrund dieser Gefahren,
- Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren PSA mit den gestellten Anforderungen.
Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen.
Entsprechend der Verwendung wird unterschieden in:
- Schutz der Augen und des Gesichts (z.B. Umgang mit Säuren, Laserstrahlung)
- Schütz des Gehörs (bei mehr als 85 dBA)
- Schutz der Atmungsorgane (z.B. Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, die Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in der Atemluft verursachen)
- Schutz der Gliedmaßen (z.B. Umgang mit ätzenden Arbeitsstoffen)
- Schutz des Körpers (z.B. Kälteschutzkleidung)
- Schutz gegen Absturz (z.B. Bauarbeiten auf Dächern)
- Schutz gegen Hitze und Flammen (z.B. in Gießereien oder bei Schweissarbeiten)
- Schutz gegen elektrischen Schlag
- Wetterschutz bei Tätigkeiten im Freien
- Warnkleidung (z.B. bei Arbeiten auf Verkehrsflächen)
Unter Umständen ist auch eine Kombination der einzelnen PSA erforderlich.
